· Fachbeitrag · Datenschutz
Beendigung der Vereinsmitgliedschaft: Das müssen Sie datenschutzrechtlich bedenken
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Die Mitgliedschaft in einem Verein kann entweder durch Austritt oder durch Ausschluss beendet werden. Da der Verein über das Mitglied Unterlagen besitzt und seine Daten verarbeitet, stellt sich die Frage, was aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten ist. VB zeigt Ihnen, welche Schritte Ihr Verein konkret einleiten muss. |
Der rechtliche Hintergrund
Bei der Beendigung einer Mitgliedschaft spielt einer der wesentlichen Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der Grundsatz der Speicherbegrenzung, eine Rolle (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO). Danach dürfen Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Der Zweck, für den Sie die Daten verarbeiten, ist zunächst die Mitgliedschaft der betroffenen Person. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ist dieser Zweck entfallen.
PRAXISTIPP | Die DSGVO sieht hier zwar weiter vor, dass eine längere Speicherung zulässig ist, wenn sie für „historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke“ verwendet werden. Die „Vereinshistorie“ gehört hier nicht dazu. Auf diese Ausnahme können Sie sich also nicht stützen. Anders wäre der Fall, wenn das betreffende Mitglied ein Amt im Verein ausgeübt hatte. Dann könnten Sie den Namen für die Vereinshistorie weiter verarbeiten. |
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