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  • · Fachbeitrag · Geldwäschegesetz

    Transparenzregister: Gemeinnützige Vereine können sich von Gebührenpflicht befreien lassen

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    | Haben Sie sich auch gewundert, dass Sie letztes Jahr vom Bundesanzeiger-Verlag eine Rechnung über die Führung des Transparenzregisters erhalten haben? Dann hat VB eine gute Nachricht für Sie. Sie können sich ab diesem Jahr von der Gebührenpflicht befreien lassen. Lernen Sie die Hintergründe kennen und erfahren Sie, was Sie veranlassen müssen. |

     

    Was ist das Transparenzregister?

    Das Transparenzregister ist schon 2017 geschaffen worden. Es hat seine gesetzliche Grundlage im Geldwäschegesetz (GwG). Der Gesetzgeber möchte u. a. für juristische Personen des Privatrechts (Vereine) einen Nachweis schaffen, wer „wirtschaftlicher Berechtigter“ ist. Bei Vereinen werden die vertretungsberechtigten Vorstände nach § 26 BGB eingetragen. Zweck des Registers ist, jenseits (verschachtelter) juristischer Strukturen die natürlichen Personen kenntlich zu machen, die am Ende dieser Strukturen stehen. Das soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren.

     

    Wie werden die Eintragungen vorgenommen?

    Als eingetragener Verein müssen Sie nichts unternehmen. Die Daten über Ihren Verein werden automatisch vom Vereinsregister übertragen.