· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Rücklagen im Verein: So lösen Sie freie Rücklagen auf bzw. strukturieren Rücklagen um
| In keinem Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts hat sich in den letzten beiden Jahren so viel geändert wie bei den Rücklagen und der zeitnahen Mittelverwendung. Entsprechend umfangreich war die redaktionelle Berichterstattung des „VB“ darüber. Erfahren Sie nachfolgend zum Abschluss der zehnteiligen Beitragsreihe, wie Sie freie Rücklagen auflösen oder umstrukturieren. |
Grundsätze zur Auflösung und Umschichtung von Rücklagen
Die Finanzverwaltung verlangt von gemeinnützigen Körperschaften, dass sie die Rücklagen in ihrer Rechnungslegung gesondert ausweisen, damit eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich ist (AEAO, Ziffer 14u § 62 Abs. 2 AO). Eine genaue Darstellung liegt auch im Interesse der gemeinnützigen Einrichtung, weil sie nur so nachweisen kann, dass die Mittel nicht zeitnah zu verwenden sind. Das gilt nicht nur für die Bildung, sondern auch für die Auflösung und Umschichtung von Rücklagen.
Welche Rücklagen sind buchhalterisch aufzulösen?
Gebundene Rücklagen werden (buchhalterisch) aufgelöst, wenn sie zum entsprechenden Zweck verwendet werden. Dazu gehören folgende Arten von Rücklagen:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig