· Fachbeitrag · Haftungsrecht
BGH: Wann haften Übungsleiter bei unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen?
| Kommen bei Sportveranstaltungen Teilnehmer zu Schaden, können daraus Haftungsfolgen resultieren, und zwar sowohl für den Veranstalter als auch für Trainer und anderes Hilfspersonal. Dass dieses Haftungsrisiko nicht nur in der Theorie besteht, lehrt ein aktueller Fall vor dem BGH. Dort ging es um die Haftung wegen unterlassener Erste-Hilfe-Maßnahmen. VB stellt Ihnen die Entscheidung vor und erläutert die Folgen für die Praxis. |
Der Fall: Sportler erleidet Herz-Kreislauf-Stillstand
Im konkreten Fall hatte ein 15-jähriger Sportler an einem Kreiskadertraining eines Tischtennisverbands für Jugendliche teilgenommen. Betreut wurden die Sportler von zwei Trainern mit Trainerlizenz B. Die Trainer hatten also auch einen Erste-Hilfe-Lehrgang absolviert. Nach einem Schnelligkeitstraining mit Sprints brach der Jugendliche mit einem Herz-Kreislauf-Stillstand zusammen.
Die Trainer brachten ihn in eine stabile Seitenlage und durchsuchten seine Trainingstasche nach Medikamenten. Wiederbelebungsmaßnahmen unternahmen sie nicht. Einen Notarzt verständigten sie erst mit einer Verspätung von ca. 15 Minuten. Der Notarzt konnte den Jugendlichen zwar wiederbeleben. Durch den Sauerstoffmangel entstand aber eine Hirnschädigung mit ausgeprägten körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen.
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