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  • · Fachbeitrag · Künstlersozialversicherung

    7 Aufträge in 4 Jahren: Verein muss keine Sozialbeiträge zahlen

    | Der typische Fall in Vereinen, dass Grafiker, Texter oder andere Künstler punktuell bestimmte Aufträge erhalten, führt nicht dazu, dass der Verein Beiträge in die Künstlersozialversicherung zahlen muss. Das lehrt ein aktuelles - die Position der Vereine stärkendes - Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen. |

     

    Hintergrund | Künstlersozialabgabe müssen Unternehmer und Vereine zahlen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei „nicht nur gelegentlich“ Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.

     

    Das LSG Nordrhein-Westfalen hat jetzt entschieden, dass sieben Aufträge in vier Jahren noch als „gelegentlich“ gelten. Entscheidend war, dass die Aufträge (zum Beispiel für die Neugestaltung des Vereinslogos, die Erstellung eines Schildes und einer Festschrift sowie für die musikalische Umrahmung von Veranstaltungen) nicht durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) und außerdem mit größeren Unterbrechungen erfolgt waren. Bei unregelmäßigen, in zeitlichen Abständen und auf punktuelle Anlässe bezogenen Aufträgen besteht laut LSG keine Abgabepflicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.2.2012, Az. L 8 R 212/10 B ER; Abruf-Nr. 121032).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 2 | ID 32667300