· Fachbeitrag · Mindestlohn
Wann und wie ist das Mindestlohngesetz bei Sportlern anzuwenden?
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
| Wie sind die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) von Sportvereinen umzusetzen, die Sportler bezahlen? Das ist gerade in dem Bereich eine heiß diskutierte Frage, wo der Amateursport an der Grenze zum bezahlten Sport ist. Weil es dazu seitens des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (noch) keine offiziellen Informationen gibt, versucht der folgende Beitrag, Licht ins Dunkel zu bringen. |
Sportler im Anstellungsverhältnis
Das MiLoG regelt nur die Vergütungen von Arbeitnehmern. Daher ist in jedem Einzelfall der Status von Sportlern zu definieren. Ist der Sportler Arbeitnehmer, Selbstständiger oder übt er den Sport im Rahmen der Mitgliedschaft aus? Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) - zuständig für Berufsunfälle und Unfälle im Ehrenamt - führt zum Jahresbeginn 2015 ein außerplanmäßiges Statusfeststellungsverfahren durch, um den aktuellen Versichertenstatus der bezahlten Sportler in der gesetzlichen Unfallversicherung festzustellen. Die Auffassung der VBG wird weiter unten dargestellt.
Sportler ist nicht ehrenamtlich tätig
Klar ist, dass ein Sportler nicht ehrenamtlich tätig ist. Denn er ist nicht für die Allgemeinheit tätig, sondern individuell für sich und den Verein. Aus diesem Grund kommt er nach Auffassung der Finanzverwaltung auch nicht in den Genuss des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG. Der Erfolg beim Wettkampf ist bei Einzelsportarten in erster Linie der persönliche Erfolg des Sportlers. Beim Verein strahlt der Erfolg ab, weil der Verein mit der Gestellung von Trainer und Sportanlagen wesentlich zum Erfolg beigetragen hat. In Mannschaftssportarten steht der Verein zwar mehr im Vordergrund des Erfolgs, letztlich ist Grundlage für den Erfolg wiederum die eigene sportliche Leistung im Zusammenwirken mit den anderen Sportlern.
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