· Fachbeitrag · Mitgliederversammlung
Virtuelle Mitgliederversammlung: Sieben Fehler kosten Sie die Wirksamkeit Ihrer Beschlüsse
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Ein positiver Nebeneffekt der Corona-Pandemie war der Digitalisierungsschub im Vereinsbereich. Durch die im „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG)“ ist die Möglichkeit der virtuellen Mitgliederversammlung geschaffen worden. Viele Vereine nehmen diese auch wahr. Doch aufgepasst: Wenn Sie nur einen von sieben möglichen Fehlern machen, kostet Sie das die Wirksamkeit Ihrer Beschlüsse. Gehen Sie auf Nummer sicher. |
Die gesetzlichen Übergangsregelungen
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 GesRuaCOVBekG können Sie als Vorstand abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB vorsehen, dass Ihre Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen, ohne am Versammlungsort physisch anwesend zu sein.
Wichtig | Die Regelung ist zum 28.02.2021 geändert worden. Seitdem können Sie vorsehen, dass Mitglieder nur an dieser „virtuellen Versammlung“ teilnehmen und nicht zusätzlich die Option der schriftlichen Abstimmung verlangen können (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 GesRuaCOVBekG). Für diese Form der Mitgliederversammlung ist eine Satzungsregelung nicht erforderlich.
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