· Fachbeitrag · Praxisfall
Beschlüsse der Mitgliederversammlung: Wie muss die Stimmauszählung erfolgen?
| Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung darf das Stimmergebnis nicht überschlägig ermittelt werden, auch wenn die Mehrheit sehr deutlich ist. |
Frage: Bei unserer letzten Mitgliederversammlung wurde über einen Honorarvertrag mit einem Vorstandsmitglied abgestimmt. Die Abstimmung per Handzeichen ergab, dass eine ganz überwiegende Mehrheit für den Vertragsabschluss war. Daraufhin verzichtete der Vorstand (Versammlungsleiter) auf eine Auszählung der Stimmen. Weil ein Mitglied den Beschluss angefochten hat, wurde er in der nächsten Mitgliederversammlung durch erneute Abstimmung bestätigt. Dieses Mal zählte der Versammlungsleiter nur die Gegenstimmen und Enthaltungen und stellte fest, dass der Beschluss angenommen wurde. Ist dieses Verfahren zulässig und war die erste Abstimmung tatsächlich ungültig?
Antwort: Stimmen müssen genaue ausgezählt werden. Eine überschlägige Ermittlung ist nicht zulässig. Es gibt zwei Verfahren für die Stimmauszählung ‒ das Additionsverfahren und das Subtraktionsverfahren.
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