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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    MV: Wie genau muss eine geplante Satzungsänderung in der Einladung angegeben werden?

    | Tagesordnungspunkte müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung „hinreichend genau“ bezeichnet werden. Wie genau kann im Einzelfall aber unklar sein. Was dann gilt, klärt Rechtsanwalt Michael Röcken anhand einer Leseranfrage. |

     

    Frage: In unserer Satzung haben wir als einzige Ladungsform die örtliche Tageszeitung vorgesehen. Nun möchten wir die Satzung umfassend ändern. Müssen wir die von uns geplante Satzungsänderung insgesamt in der Zeitung aufnehmen oder reicht in der Tagesordnung die Angabe „Satzungsänderung“?

     

    Antwort: Es ist es umstritten, wie genau eine Satzungsänderung den Mitgliedern anzukündigen ist. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die geplanten Satzungsänderungen möglichst genau ankündigen.