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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Sondergebühren für bestimmte Zahlungsformen

    | Die Satzung kann bestimmte Zahlungsformen für die Mitgliedsbeiträge festlegen und Zahlungen sanktionieren, die davon abweichen. Ein bloßer Beschluss der Mitgliederversammlung kann das regelmäßig nicht. |

     

    Frage: Die Mitgliederversammlung unseres Vereins hat die künftige Zahlung der Beiträge per Lastschrifteinzug beschlossen und zugleich eine Strafgebühr von fünf Euro festgesetzt, wenn ein Mitglied nicht am SEPA-Verfahren teilnimmt oder Lastschriften widerruft. Ein Mitglied hat uns jetzt darauf hingewiesen, dass solche Gebühren nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig sind. Ist das zutreffend und wie sonst können wir das Zahlungsverfahren durchsetzen?

     

    Antwort: In der Tat hat der EuGH (Urteil vom 02.12.2021, Rs. C-484/20, Abruf-Nr. 233338 ) mit Verweis auf die Zahlungsdienste-Richtlinie der EU solche Gebühren ausgeschlossen. Das Problem liegt aber zunächst woanders.