· Fachbeitrag · Praxisfall
Spendenfinanzierte zweckfremde Benefiz- Veranstaltungen: Darauf muss geachtet werden
| Steuerlich begünstigt sind nur satzungsbezogene Tätigkeiten. Zweckfremde Veranstaltungen - auch wenn sie in den Katalog gemeinnütziger Zwecke fallen - sind dagegen entweder steuerpflichtig oder sogar gemeinnützigkeitsschädlich. Letzteres gilt dann, wenn die Einnahmen die Kosten nicht decken. Deshalb können spendenfinanzierte zweckfremde Benefizveranstaltungen zum Problem für den Verein werden. |
Frage: Unser gemeinnütziger Sportverein plant die Erwirtschaftung von Mitteln mit Benefizveranstaltungen (Konzerte mit Bewirtung). Statt Eintrittsgeldern soll um Spenden gebeten werden. Ist das steuerlich zulässig?
Unsere Antwort: Es ist grundsätzlich möglich, Spenden anstelle von Eintrittsgeldern zu nehmen. Problematisch ist aber, dass es sich um zweckfremde Veranstaltungen handelt.
Spende statt Eintrittsgeld
Spenden müssen freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. Eine Spende liegt also nur vor, wenn der Eintritt unabhängig davon möglich ist, ob und wieviel ein Besucher spendet. Abzuraten ist davon, den Besuchern eine Spende in bestimmter Höhe nahe zu legen. Werden feste Beträge in Zusammenhang mit entgeltlichen Leistungen gespendet, lässt das auf ein verdecktes Entgelt schließen. Grundsätzlich unproblematisch ist es aber, die Spende in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eintritt einzunehmen oder auch einen gewissen moralischen Druck zum Spenden auszuüben.
Beachten Sie | Gemeinnützigkeitsrechtlich führt dieses Modell aber zu einem Problem, weil die Spenden nicht als Einnahmen der Veranstaltung behandelt werden können. Den Kosten der Veranstaltung stehen dann, wenn es keine anderen Einnahmen gibt, keine Erträge gegenüber. Da die Veranstaltung zweckfremd ist, verstößt das gegen den Mittelbindungsgrundsatz und gefährdet die Gemeinnützigkeit. Spenden statt Eintrittsgelder können also in eine Steuerfalle führen.
Verluste und Begünstigungen vermeiden
Es muss also auf jeden Fall vermieden werden, dass die Veranstaltung - ohne Berücksichtigung der Spenden - zu Verlusten führt. Dazu genügt es, wenn Eintrittsgelder erhoben werden, die die Kosten der Veranstaltung decken.
Es muss aber außerdem beachtet werden, dass der Eintritt nicht unüblich niedrig sein darf. Eine gemeinnützige Körperschaft darf nämlich keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Beim Konzerteintritt wird das weniger ein Problem sein, weil ein marktüblicher Preis schwer festzumachen ist. Anders bei der Bewirtung. Hier können leichter Vergleichspreise ermittelt werden. Diese dürfen dann nicht erheblich unterschritten werden.