· Fachbeitrag · Rechnungslegung
Die E-Rechnung im Verein: FAQ der Finanzverwaltung geht auf Besonderheiten ein
| Ab dem 01.01.2025 gilt die Pflicht, E-Rechnungen versenden und empfangen zu können. Das BMF hat eine FAQ-Seite „Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung“ erstellt, deren Inhalte aber teils vom offiziellen BMF-Anwendungsschreiben abweichen. VB macht Sie mit den vereinsrelevanten Äußerungen vertraut. |
Fallen Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E Rechnung?
Vereine können sowohl eine nichtunternehmerische als auch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Ist der Verein unternehmerisch tätig, sind die allgemeinen Regelungen für die verpflichtende E Rechnung anzuwenden. Das bedeutet: Der Verein muss E-Rechnungen empfangen können und selbst E-Rechnungen ausstellen, sofern keine Ausnahmeregelung greift.
Betreffen Leistungen den nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich des Vereins, muss der Verein weder E-Rechnungen empfangen können noch selbst E-Rechnungen ausstellen. Zwar besteht auch für Umsätze an juristische Person, die kein Unternehmer ist (also z. B. an einen nichtunternehmerisch tätigen Verein), eine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung. Diese kann aber auch als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.
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