· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Aus Golflehrer-Urteil Schlüsse ziehen: Wann ist ein Sportlehrer im Verein selbstständig tätig?
| Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Golflehrer sozialversicherungsrechtlich als Selbstständiger gilt. Die Entscheidung zeigt exemplarisch, welche Kriterien für Sportlehrer in Vereinen allgemein angelegt werden müssen. |
Der Fall vor dem LSG Baden-Württemberg
Der Fall betraf einen Golflehrer mit einem vom Verband der Berufsgolfer anerkannten Status (PGA-Status). Ein Golfclub überließ ihm die Anlage inklusive sämtlicher Nebeneinrichtungen. Außerdem stellte er ihm ein Büro zur Verfügung. Zudem durfte der Golflehrer u. a. den Namen der Golfanlage und das Logo nutzen. Dafür zahlte er ein jährliches Entgelt. Er trainierte neben eigenen Schülern auch die erste Herren- und Damenmannschaft sowie das Jungendleistungsteam des Clubs. 95 Prozent seiner Tätigkeit bestand darin, Mitgliedern, Nichtmitgliedern und Gästen Einzelunterricht zu geben.
Im Training setzte er eine Schwunganalysesystem ein, das er selbst angeschafft hatte. Er beschäftigte seine Mutter als Bürohilfe für Trainingsdokumentation, E-Mail-Verkehr, Stundenbuchungen, Listen erstellen, Kassenbuch führen, Rechnungen schreiben und sonstige Bürotätigkeiten. Laut Vertrag war der Golflehrer in der Einteilung seines Unterrichts frei. Das Entgelt konnte er mit seinen Schülern selbst vereinbaren. Er rechnete aber mit dem Club ab und nicht direkt mit den Schülern.
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