· Nachricht · Sozialversicherung
Künstlersozialversicherung: Eine Veranstaltung im Jahr reicht
| Ein gemeinnütziger Kulturverein muss auch dann Abgaben zur Künstlersozialversicherung zahlen, wenn er nur ein einziges ‒ aber 3-tägiges ‒ Musikfestival pro Jahr durchführt. Das hat das LSG Bayern klargestellt. |
Hintergrund | In der Künstlersozialversicherung beitragspflichtig sind Unternehmen (und Vereine), die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Befreit sind Veranstalter, die in einem Jahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchführen (§ 24 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz. Ein gemeinnütziger Kulturverein, der nur ein 3-tägiges Musikfestival pro Jahr durchführt, fällt nach Auffassung des LSG Bayern (Urteil vom 17.05.2018, Az. L 4 KR 139/14, Abruf-Nr. 205001) nicht unter die Befreiungsregelung, wenn
- die Abhaltung des Festivals Haupt- und Satzungszweck des Vereins ist,
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig