· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Pauschaler Aufwandsersatz und Ehrenamtlichkeitsgrenze: So sieht es das BSG
| Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung pauschaler Aufwandsentschädigungen ist bei gemeinnützigen Organisationen durch die Ehrenamtspauschale abgesichert. Zahlungen bis zu 840 Euro jährlich sind sozialversicherungsfrei. Anderes gilt bei nicht gemeinnützigen Auftraggebern. Wann pauschaler Aufwandsersatz hier sozialversicherungsfrei bleibt, hat das BSG jetzt geklärt. |
Um diesen Fall ging es beim BSG
Im konkreten Fall ging es um „ehrenamtlich“ tätige Vorstandsmitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft. Sie erhielten eine „Aufwandsentschädigung“ von jeweils 14 Mal 400 Euro jährlich, insgesamt also 5.600 Euro im Jahr. Die Rentenversicherung Bund bewertete die Zahlungen im Rahmen einer Außenprüfung als sozialversicherungspflichtig.
So entschied das BSG
Das BSG ist dem gefolgt. Es hat aber auch klargestellt, dass bis zur Ehrenamtlichkeitsgrenze des § 31a und b BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein pauschaler Aufwandsersatz angenommen werden kann, der auch Zeitversäumnis oder Verdienstausfall einschließt (BSG, Urteil vom 12.12.2023, Az. B 12 R 11/21 R, Abruf-Nr. 244978).
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