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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Übungsleiter: LSG Baden-Württemberg mit interessanten Aussagen zur Selbstständigkeit

    | Sind Zeit, Dauer, Ort und Gegenstand eines Kurses vorab vereinbart, bedeutet das weder, dass der Verein gegenüber dem Übungsleiter ein Weisungsrecht hat noch, dass dieser in die Organisation des Vereins eingebunden ist. Der Übungsleiter kann also selbstständig sein. Das hat das LSG Baden-Württemberg klargestellt und in dem Urteil weitere interessante Aussagen zur Selbstständigkeit von Übungsleitern gemacht. |

    Der Fall: Kurse zu Rückengymnastik und Nordic Walking

    Im konkreten Fall führte eine Übungsleiterin Kurse zu Rückengymnastik und Nordic Walking durch. Außerdem betreute sie Mitglieder beim Umgang mit Kraftgeräten im vereinseigenen Fitnessstudio. Der Verein vergütete die Tätigkeiten mit einem festen Stundensatz. Über ein Statusfeststellungsverfahren versuchte die Übungsleiterin, eine Festanstellung im Verein zu erreichen.

    Übungsleiterin scheitert mit „ich bin scheinselbstständig“

    Vor dem LSG kam sie damit nicht durch. Das Gericht konnte keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit erkennen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, Az. L 10 BA 1824/18, Abruf-Nr. 208434).