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Schwerbehinderten-Abgabe der Unternehmen: Ansatz zur Spenden- bzw. Auftragsbeschaffung
| Wenn ein Unternehmen mehr als 20 Arbeitsplätze hat, muss es fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Wird diese Quote nicht erreicht, muss das Unternehmen eine Ausgleichsabgabe entrichten. Diese Zahlung kann aber vermieden bzw. reduziert werden, wenn das Unternehmen Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte erteilt. Gemeinnützige Einrichtungen sollten diese Vorschrift deshalb dazu nutzen, um Unternehmen gezielt mit Hinweisen auf Einsparungen bei der Ausgleichsabgabe anzusprechen. |
Der sozialrechtliche Hintergrund
Ein Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen muss fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen (§ 71 IX. Sozialgesetzbuch [SGB IX]). Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz ist eine gestaffelte Ausgleichsabgabe zwischen 105 und 260 Euro monatlich fällig, je nachdem, inwieweit die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt wird.
- Beispiel
Ein Unternehmen beschäftigt 60 Mitarbeiter und müsste daher 5 Prozent seiner Arbeitsplätze, also 3 Arbeitsplätze, mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen. Aufgrund der Arbeitsinhalte des Unternehmens kann jedoch nur ein Arbeitsplatz besetzt werden. Damit ist eine Quote von 1,66 Prozent erreicht und für die nicht besetzten Pflichtplätze eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 3.120 Euro pro Jahr (12 mal 260 Euro) und Arbeitsplatz fällig. Das ergibt: 2 Plätze × 3.120 Euro = 6.240 Euro Abgabe pro Jahr.
Aufträge an Behindertenwerkstätten mindern Abgabe
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Ein Unternehmen beschäftigt 60 Mitarbeiter und müsste daher 5 Prozent seiner Arbeitsplätze, also 3 Arbeitsplätze, mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen. Aufgrund der Arbeitsinhalte des Unternehmens kann jedoch nur ein Arbeitsplatz besetzt werden. Damit ist eine Quote von 1,66 Prozent erreicht und für die nicht besetzten Pflichtplätze eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 3.120 Euro pro Jahr (12 mal 260 Euro) und Arbeitsplatz fällig. Das ergibt: 2 Plätze × 3.120 Euro = 6.240 Euro Abgabe pro Jahr. |
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung Behinderter beitragen, können die Hälfte des Rechnungsbetrags aus solchen Aufträgen, die auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallen, auf die Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 140 SGB IX). Behindertenwerkstätten können diese Regelung gezielt zur Auftragsakquise einsetzen: Unter Umständen kann das Unternehmen so die Behindertenumlage komplett einsparen.
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