· Fachbeitrag · Sponsoring
Vereinssponsoring und der Betriebsausgaben-abzug des Sponsors: BFH-Urteil richtig umsetzen
| Ein recht erfolgreicher „Fundraisingbaustein“ gemeinnütziger Organisationen besteht darin, mit Unternehmen aus der gewerblichen Wirtschaft einen Event auszurichten, in dem Spenden für die gemeinnützige Organisation oder eine bestimmte Aktion gesammelt werden. Damit der Sponsor nicht nur etwas für sein Image tut, sondern die Aufwendungen auch steuerlich geltend machen kann, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Das lehren zwei Entscheidungen des BFH. |
Die Grundidee hinter dem Ganzen
Ausgaben für Sport- und Kulturveranstaltungen gehören zu den typischen Repräsentationsaufwendungen, mit denen Unternehmen Kunden und Geschäftspartner binden und gewinnen wollen. Das Unternehmen wird dabei versuchen, solche Leistungen steuermindernd als Betriebsausgabe geltend zu machen. Ob und in welchem Umfang das möglich ist, hängt davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen steuerlich einzuordnen sind.
Die Problemregelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG
Zum Problem wird dabei nicht selten § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG. Er schließt den Abzug bestimmter Repräsentationsaufwendungen nämlich aus.
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