· Fachbeitrag · Übungsleiterfreibetrag
Journalistisch-schriftstellerische Tätigkeit ist nicht begünstigt
| Für journalistische Tätigkeiten kann der Übungsleiterfreibetrag ( § 3 Nr. 26 EStG ) nicht in Anspruch genommen werden. Diese Auffassung vertritt das FG Rheinland-Pfalz. |
Im konkreten Fall war ein Arzt für die Verbandszeitschrift der Rheumaliga tätig. Er schrieb Artikel und beriet die Redaktion. Die Vergütung wollte er mit Berufung auf den Übungsleiterfreibetrag steuerfrei vereinnnahmen. Das FG lehnt das ab. Die journalistisch-schriftstellerische Tätigkeit sei weder den - begünstigten - pädagogisch ausgerichteten Tätigkeiten zuzuordnen noch als künstlerische Tätigkeit einzustufen. Für Letzteres sei eine eigenschöpferische Leistung erforderlich, in der eine individuelle Gestaltungskraft zum Ausdruck komme, die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreiche. Diese Voraussetzung sei aber bei einer redaktionellen Mitarbeit nicht erfüllt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2014, Az. 3 K 2163/12; Abruf-Nr. 143338).
PRAXISHINWEIS | Die telefonische Beratung von Rheumabetroffenen im Rahmen einer Service- oder Redaktionshotline hielt das FG dagegen für begünstigt. Allerdings bezog sich die Vergütung des Arztes nicht darauf. |