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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    BG muss auch bei unbezahlten Sportlern einstehen

    | Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) muss auch dann leisten, wenn ein Sportler bis auf eine Fahrtkostenerstattung vom Verein keine Leistungen bzw. Vergütungen erhält. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt. Entscheidend für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, dass der Sportler zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter einzustufen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Sportler weisungsgebundenen handelt und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers einggeliedert ist. |

     

    Im konkreten Fall war die Handballspielerin eines Vereins der 2. Bundesliga beim Mannschaftstraining vom Ellenbogen einer Mitspielerin im Gesicht getroffen worden und hatte sich eine Verletzung am linken Schneidezahn mit Abriss der Wurzel zugezogen. Die VBG lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall und die Erbringung von Leistungen ab. Der Fall ging bis vor das BSG. Es gab der Sportlerin Recht. Nach dessen Auffassung war die Sportlerin zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigte nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII gesetzlich versichert. Sie hatte infolge dieser versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten, der zu einem Gesundheitserstschaden geführt hatte.

     

    Die Sportlerin erfüllte durch ihre konkrete Verrichtung vor dem Unfallereignis - das Handballtraining - den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigte. Eine Beschäftigung im Sinne des SGB VII wird ausgeübt, wenn die konkrete Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus einem zu Grunde liegenden Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Anhaltspunkte einer Beschäftigung sind nach § 7 Abs 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Zahlung eines Entgelts bedürfe es nicht, um von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen (BSG, Urteil vom 23.4.2015, Az. B 2 U 5/14 R).

    Quelle: ID 43346079