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  • · Nachricht · Unfallversicherung

    BSG: Besuch der Jahreshauptversammlung eines befreundeten DRK-Ortsvereins ist versichert

    | Wer als Mitglied eines DRK-Ortsvereins die Jahreshauptversammlung eines befreundeten DRK-Ortsvereins besuchen will und auf diesem Weg verunglückt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das BSG klargestellt. |

     

    Hintergrund | Versichert sind nicht nur Hilfstätigkeiten in Unglücksfällen, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen. § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII schützt umfassend die unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit, die dem öffentlichen Interesse sowie Wohl und damit dem Interesse der Allgemeinheit dient. Entscheidend ist ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ausreichend kann bereits der gegenseitige Austausch sein. Denn das Interesse am gegenseitigen Austausch auch mit Mitgliedern anderer Hilfeleistungsunternehmen liegt in der Natur der Sache eines Hilfeleistungsunternehmen. Dieser kann (auf) eine mögliche Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im Ernstfall vorbereiten, u. a. fachliche und verwaltungsorganisatorische Vorteile bringen, eine kritische Sicht auf eigene Abläufe ermöglichen und bietet zudem die Möglichkeit, die Identifikation mit dem eigenen Hilfeleistungsunternehmen zu stärken.

     

    Im konkreten Fall waren diese Voraussetzungen für das BSG erfüllt. Gegenseitige Besuche der Generalversammlungen waren gelebte und gängige Praxis. Folglich war auch die konkrete Fahrt der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der Vorsitzende seines Ortvereins hatte sie in der erkennbaren Handlungstendenz vorgenommen, dort in seiner Funktion ein Grußwort zu halten. Zum Unfallzeitpunkt hatte er danach bereits einen (mit-)versicherten Betriebsweg in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt (§ 8 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII). Denn er war zusammen mit anderen Vereinsmitgliedern mit dem DRK-Mannschaftsbus gefahren. Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrt eher privater Natur war, waren nicht ersichtlich (BSG, Urteil vom 08.12.2022, Az. B 2 U 14/20 R, Abruf-Nr. 232763).

    Quelle: ID 48867506