· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Sammelanmeldung von Ehrenamtlern gesetzlich abgesichert
| Nachdem das Bundessozialgericht die Sammelanmeldung bei der freiwilligen Unfallversicherung von Ehrenamtsträgern in Frage gestellt hatte, hat der Gesetzgeber nachgezogen: Das Verfahren ist jetzt in § 6 Sozialgesetzbuch VII ausdrücklich geregelt. Eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist demnach nicht erforderlich. |
PRAXISHINWEISE |
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Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 2 | ID 37684440