· Fachbeitrag · Vereinsfinanzierung
Liquiditätslücke durch Veranstaltungsabsagen: So unterstützt der Gesetzgeber die Vereine
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Viele Vereine haben derzeit das Problem, dass sie Karten für Veranstaltungen verkauft haben, die wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden können. Die Inhaber der Karten sind nach der geltenden Rechtslage berechtigt, vom Verein zu verlangen, dass er die Kosten erstattet. Weil das viele Vereine (und andere Veranstalter) in existenzielle Nöte brächte, hat die Bundesregierung gehandelt und einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Vereine können auf Ausweg- (z. B. Gutschein-)lösungen zugreifen. VB stellt Ihnen die Rechtslage und die Modelle vor. |
Die derzeitige Rechtslage
Die öffentlich-rechtlichen Verbote führen dazu, dass Sie als Veranstalter nicht in der Lage sind, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie können die Veranstaltung weder im angekündigten Rahmen noch zur angekündigten Zeit durchführen. Ihre Leistung ist unmöglich geworden.
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Der Kulturverein hatte für Ostern ein Konzert mit Werken von Bach vorbereitet. Es wurden schon zahlreiche Karten verkauft. Aufgrund des Verbots konnte das Konzert nicht mehr durchgeführt werden. Der Vorstand musste es absagen.
Folge: Die Leistung ist unmöglich geworden. Besucher, die Karten gekauft haben, können sie umtauschen und darauf bestehen, den Preis erstattet zu bekommen. |
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