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  • · Fachbeitrag · Vereinsfinanzierung

    November-/Dezember- & Überbrückungshilfe III: Was Gemeinnützige jetzt veranlassen müssen

    von Dipl.-Kauffrau und Steuerberaterin Sandra Oechler, Zertifizierte Beraterin für Gemeinnützigkeit, Büdingen

    | Der Lockdown hält an. Viele gemeinnützige Organisationen sind in existenziellen Schwierigkeiten. Leider fördert der Staat Gemeinnützige bei der November- und Dezember-Hilfe anders als in der Überbrückungshilfe III. Die November- und Dezember-Hilfe kann attraktiver sein, weil sie entgangene Umsätze ersetzt. Sie muss aber bald (bis zum 30.04.2021) beantragt werden. VB zeigt nachfolgend, wie Sie aus der November-/Dezember- und Überbrückungshilfe III das Optimale herausholen, indem Sie die Hilfsprogramme ggf. auch kombinieren. |

    Der Unterschied zwischen den Hilfsprogrammen

    Der entscheidende Unterschied zwischen November-/Dezember- und Überbrückungshilfe III ist, dass bei der November- und Dezemberhilfe stets ein Beschäftigter notwendig war (d. h. mindestens ein Minijobber). Rein ehrenamtlich geführte Vereine hatten und haben damit keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus der November- und Dezember-Hilfe.

     

    Die Grundidee der Überbrückungshilfe III

    Dies hat sich mit der Überbrückungshilfe III geändert. Hier ist jede gemeinnützige Organisation grundsätzlich anspruchsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III hat folgende Grundidee: Eine gemeinnützige Organisation hat Kosten zu tragen (ggf. vertraglich fixiert), obwohl (viel) weniger oder sogar gar keine Einnahmen generiert werden. Je höher der Umsatzeinbruch ist, desto mehr dieser dennoch anfallenden (Fix-)Kosten werden erstattet.