· Fachbeitrag · Vereinsführung
Mindestlohn liegt bei 12,41 Euro in der Stunde: Das müssen gemeinnützige Vereine beachten
| Das Thema „Mindestlohn im Verein“ war zuletzt etwas in der Versenkung verschwunden. Zu Unrecht, denn die Haftungsrisiken für Verein und Vorstand sind durchaus gegeben. Nehmen Sie die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro zum Anlass, bei Ihrem Verein zu recherchieren, inwieweit Sie Maßnahmen ergreifen müssen. |
Kein Mindestlohn bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind ausdrücklich von der Anwendung des MiLoG ausgenommen. In § 22 Abs. 3 MiLoG heißt es: „Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen“.
Ehrenamtlich und unentgeltlich im Sinne des MiLoG sind z. B. Leistungen, die über den Übungsleiter- bzw. den Ehrenamtsfreibetrag vergütet werden. Mindestlohnrelevant sind dagegen Vergütungen für Übungsleiter oder Ehrenamtler, die die Freibeträge des § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG übersteigen.
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