· Fachbeitrag · Vereinshaftung
Wichtige BGH-Entscheidung: Bloße Gefälligkeiten lösen keine Haftung des Vereins für Unfälle aus
| Vereine sind auf Mitarbeit angewiesen. Neben ehrenamtlich Tätigen und Mitgliedern sind oft auch Eltern und Bekannte im Einsatz. Wie aber steht es um Ersatzansprüche, wenn jemand zu Schaden kommt, der nicht ausdrücklich vom Verein beauftragt war? Der BGH hat die Antwort gegeben und Vereinen einige (Haftungs-)Last von den Schultern genommen. |
Oma fährt Enkel zum Sport: Haftet der Verein für Unfall?
Geklagt hatte die Großmutter eines minderjährigen Mädchens, das bei einem Verein Fußball spielt. Sie hatte mit ihrem Pkw einen Unfall erlitten, als sie ihre Enkelin zur Hallenkreismeisterschaft des Vereins fuhr. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen zu. Sie machte Kostenersatz für eine erforderliche Zahnbehandlung und Ersatz einer Brille sowie Schmerzensgeld geltend. Die Versicherung des Vereins lehnte die Erstattung ab, weil ein Nichtmitglied keinen Versicherungsschutz genieße und auch die Anforderungen an eine „offiziell eingesetzte“ Helferin nicht erfüllt gewesen seien.
Die rechtliche Grundlage
Wird jemand ohne Auftrag für einen anderen tätig, gelten die Regelungen des §§ 670ff BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag). Nach § 683 kann er wie ein Beauftragter den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn „die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn“ entspricht. Es gilt dann die Regelung des § 670 BGB. Hier ist ein Ersatzanspruch für Aufwendungen festgelegt, die der Beauftragte „den Umständen nach für erforderlich halten darf“. Der Ersatzanspruch setzt also nicht voraus, dass dem Beauftragten vom Verein zugesagt worden ist, dass er seine Aufwendungen ersetzt bekommt.
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