· Fachbeitrag · Vereinsmanagement
Billigkeitsmaßnahmen wegen Corona verlängert: So profitieren gemeinnützige Organisationen
| Das BMF hat die Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis Ende 2022 verlängert. Die Erleichterungsregelungen waren zunächst bis zum 31.12.2021 befristet gewesen. VB stellt Ihnen die einzelen Regelungen vor, die von der Verlängerung betroffen sind. |
Satzungsfremde Tätigkeiten im Bereich der Corona-Hilfe
Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Coronakrise engagieren. Es gilt hier also nicht die grundsätzliche Bindung an die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke. Dabei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Eine vorherige Änderung der Satzung ist dazu nicht erforderlich (BMF, Schreiben vom 15.12.2021, Az. IV C 4 ‒ S 2223/19/10003 :006, Abruf-Nr. 226478).
Entgeltliche Tätigkeiten
Viele gemeinnützige Einrichtungen helfen mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, und werden dafür bezahlt. Steuerlich ist diese wirtschaftliche Aktivität eigentlich nur dann begünstigt, wenn in der Satzung ein entsprechender Zweck (z. B. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege bzw. die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten) genannt ist. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn bei steuerbegünstigten Körperschaften, die sich in die Bewältigung der Corona-Krise einbringen, ein derartiger Zweck in den Satzungen nicht aufgeführt ist.
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