· Fachbeitrag · Vereinsmanagement
Die neue Datenschutz-Grundverordnung: Diese Aufgaben kommen auf Vereine am 25.05.2018 zu
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Datenschutz im Verein war bisher schon ein großes Thema ‒ und wird ab dem 25.05.2018 ein noch Größeres. Dann tritt nämlich die „Datenschutz-Grundverordnung“ (DS-GVO) in Kraft. Erfahren Sie, wie Sie sich schon jetzt darauf vorbereiten. |
Das steckt hinter der neuen Datenschutz-Grundverordnung
Die DS-GVO gibt es bereits seit 2016. Allerdings besteht eine zweijährige Übergangsfrist, nach der die Vorgaben bis 25.05.2018 umgesetzt sein müssen. Sie richtet sich an „Unternehmen“ (Art. 4 Nr. 18 DS-GVO); meint damit aber alle natürlichen und juristischen Personen, einschließlich Personenvereinigungen. Damit sind auch alle Vereine angesprochen. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Vereinsregister eingetragen sind.
Das müssen Sie in Ihrem Verein beachten
Die DS-GVO sieht in Art. 5 Abs. 2 vor, dass der Verein für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist und darüber Rechenschaft ablegen muss. Dazu müssen Sie ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten erstellen. Betroffen sind auch kleinere Vereine, da auch hier Daten nicht nur gelegentlich verarbeitet werden (Art. 30 Abs. 5 DS-GVO).
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