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Unfallversicherung: Nachträgliche Risikozuschläge sind zulässig
| Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ist berechtigt, von einem Profisportverein, der bei ihr unfallversichert ist, nachträglich einen Beitragszuschlag zu erheben. Das gilt auch dann, wenn das Mitglied in dem Zuschlagsjahr nur einen meldepflichtigen Unfall hatte. Das hat das SG Düsseldorf rechtskräftig entschieden. |
Im konkreten Fall hatte die VBG von einem Eishockeyverein zusätzlich zum normalen Beitrag einen Beitragszuschlag für das Jahr 2012 in Höhe von rund 15.000 Euro erhoben. Der Verein wollte nicht zahlen, weil
- die VGB bei ihm nur Zuschläge aber keine Nachlässe gewähre,
- lediglich ein Versicherungsfall als Basis für den erhobenen Zuschlag zugrunde gelegt worden sei und
- der Verein als professioneller Eishockeyverein keine Möglichkeit habe, präventiv Gefährdungsrisiken ‒ namentlich Fouls gegnerischer Spieler ‒ entgegenzuwirken und damit Beitragszuschläge zu verhindern.
Das SG Düsseldorf focht das nicht an. Es wies die Klage ab. Berufsgenossenschaften dürften unter Berücksichtigung der Versicherungsfälle Zuschläge auferlegen und Nachlässe bewilligen. Sie können sich auch für nur eines von beiden oder eine Kombination entscheiden. Auch die Erhebung eines Zuschlags aufgrund eines einzigen Unfalls im Jahr sei möglich. Dass der Verein in Bezug auf Prävention in dieser Sportart chancenlos sei, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit, da das Gericht nur prüfen könne, ob die Handhabung im Hinblick auf die Gesamtheit aller Mitgliedsunternehmen geeignet ist, den verfolgten Zielen zu dienen. Und da habe der Gesetzgeber den Berufsgenossenschaften einen weiten Spielraum eingeräumt (SG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017, Az. S 6 U 460/14, Abruf-Nr. 200152).