· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Ausländervereine: So kommen sie den relevanten Meldepflichten nach
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Auch Menschen mit Migrationsgeschichte engagieren sich vermehrt in Vereinen. Je nachdem wie sich die Mitgliederstruktur zusammensetzt, kann ein Ausländerverein bestehen. Hier sieht das öffentliche Vereinsrecht im Vereinsgesetz besondere Anforderungen vor, die sich mit bestimmten Meldepflichten befassen. Da ein Verstoß gegen diese Meldepflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt, bedarf es genauerer Kenntnis, um welche Meldepflichten es sich handelt und welche Zuständigkeiten bestehen. VB hat diese Punkte für Sie zusammengefasst. |
Was ist ein Ausländerverein?
Der Begriff des Ausländervereins ist in § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) definiert. Als solche gelten Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind. Keine „Ausländervereine“ sind Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU sind.
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Der Verein hat bei seiner Gründung die sieben erforderlichen Mitglieder (§ 56 BGB). Drei besitzen die syrische Staatsangehörigkeit, ein Mitglied die österreichische und die drei anderen sind afghanische Staatsbürger. Eines der afghanischen Mitglieder wird zum allein vertretungsberechtigten Vorstand gewählt. Es handelt sich um einen Ausländerverein im Sinne des VereinsG. |
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