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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Ende des Vorstandsamts: So setzt Ihr Verein seine Herausgabeansprüche richtig durch

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    | Wechsel im Vorstandsamt laufen nicht immer konfliktfrei. Es kommt des öfteren vor, dass ausgeschiedene Vorstandsmitglieder versuchen, dadurch Druck zu machen, dass sie die Herausgabe von Unterlagen verweigern. Erfahren Sie deshalb, was der Vorstand alles herausgeben muss, wie Sie diese Ansprüche rechtssicher durchsetzen und wie Sie sich auf solche Fälle bereits im Vorfeld vorbereiten. |

    Die Herausgabepflichten des Vorstands

    Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit zurücktreten oder abberufen werden. Auch ein anderes Ausscheiden aus dem Vorstandsamt ist denkbar. In allen Fällen ist der Vorstand verpflichtet, das herauszugeben, was er durch seine Vorstandstätigkeit erlangt hat. Die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen des Vereins ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Die Regelung für die Geschäftsführung des Vorstands (§ 27 BGB) verweist auf die Regelungen des Auftragsrechts (§ 667 BGB). Dieses regelt dort:

     

    Herausgabepflicht / § 667 BGB

    Der Beauftragte (= der Vorstand) ist verpflichtet, dem Auftraggeber (= dem Verein) alles, was er zur Ausführung des Auftrags (= seine Vorstandstätigkeit) erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.