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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    In welchen Bundesländern sind jetzt wieder physische Mitgliederversammlungen möglich?

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de

    | Nach dem allgemeinen Lockdown haben die Bundes- und Landesregierungen beschlossen, langsam Lockerungen vorzunehmen. Diese sind aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands unterschiedlich ausgestaltet. Erfahren Sie nachfolgend, in welchen Bundesländern schon wieder physische Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen möglich sind und welche Auflagen dafür gelten. |

    Die Bundesländer im Überblick

    Der Tabelle entnehmen Sie, was in welchem Bundesland gilt und wo Sie im Internet weitere ‒ detailliertere ‒ Informationen finden.

     

    • Zulässigkeit von Mitgliederversammlungen nach Bundesland
    Bundesland
    Zulässig (ja/nein)
    Datum der Verordnung
    Link zur Website

    Baden-Württemberg

    Nicht zulässig

    18.05.2020

    https://www.baden-wuerttemberg.de/en/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

    Bayern

    Nicht zulässig

    14.05.2020

    https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/

    Berlin

    Nicht zulässig

    12.05.2020

    https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

    Brandenburg

    § 5 Abs. 4 Nr. 14 erlaubt unaufschiebbare Zusammenkünfte der Organe und Gremien von Vereinen, sofern keine andere Form der Durchführung möglich ist und die Zahl der Teilnehmenr auf das erforderliche Maß beschränkt wird.

     

    Wichtig | Da die gesetzlichen Übergangsregelungen des § 5 GesRuaCOVBekG genutzt werden können, wären Versammlungen und Sitzungen auch hier nicht zulässig.

    08.05.2020

    und 18.05.2020

    https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv

    Bremen

    Nach § 6 Abs. 3 Nr. 13 sind Vorstandssitzungen; nach Nr. 14 Mitgliederversammlungen zulässig

    12.05.2020

    https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.148417.de

    Hamburg

    § 2 Abs. 12 erlaubt Versammlungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, nur dann, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht als virtuelle Versammlung durchgeführt werden können.

    19.05.2020

    https://nord.ivd.net/wp-content/uploads/sites/2/2020/04/BWVI.pdf

    Bundesland
    Zulässig (ja/nein)
    Datum der Verordnung
    Link zur Website

    noch

    Hamburg

    Wichtig | Da die gesetzlichen Übergangsregelungen des § 5 Abs.  2 GesRuaCOVBekG genutzt werden können, wären Versammlungen und Sitzungen auch hier nicht zulässig.

    Hessen

    Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind Zusammenkünfte von nicht mehr als 100 Teilnehmern zulässig.

    14.05.2020

    https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen

    Mecklenburg-Vorpommern

    Nach § 8 Abs. 5a sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zulässig, an denen maximal 75 Personen teilnehmen.

    13.05.2020

    https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf

    Nieder-sachsen

    Nach § 1 Abs. 5a können Gremien von Vereinen Sitzungen und Zusammenkünfte durchführen.

    08.05.2020

    https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

    Nordrhein-Westfalen

    Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von Vereinen zulässig.

    16.05.2020

    https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie#verordnungen

    Rheinland-Pfalz

    § 3 Abs. 1 Nr. 2: Zusammenkünfte in Vereinen sind untersagt.

    15.05.2020

    https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/7._CoBeLVO.pdf

    Saarland

    Nach § 3a können Veranstaltungen von der Ortspolizeibehörde erlaubt werden.

    15.05.2020

    https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-05-15.html

    Sachsen

    Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1d) sind die notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des Privatrechts zulässig.

    12.05.2020

    https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18683

    Sachsen-Anhalt

    Nach § 2 Abs. 5 können Versammlungen in geschlossenen Räumen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die zuständige Versammlungsbehörde unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamts zugelassen werden.

    16.04.2020

    https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/Presse_Corona/16_04_2020/16_04_2020_VO_Vierte_SARS-Co-2.pdf

    Schleswig-Holstein

    Versammlungen mit bis zu 50 Personen sind zulässig.

    16.05.2020

    https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html

    Thüringen

    Nach § 3 Abs. 3a sind Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Versammlungsteilnehmern in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag zulässig.

    24.04.2020

    https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen