· Fachbeitrag · Vereinsrecht
In welchen Bundesländern sind jetzt wieder physische Mitgliederversammlungen möglich?
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Nach dem allgemeinen Lockdown haben die Bundes- und Landesregierungen beschlossen, langsam Lockerungen vorzunehmen. Diese sind aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands unterschiedlich ausgestaltet. Erfahren Sie nachfolgend, in welchen Bundesländern schon wieder physische Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen möglich sind und welche Auflagen dafür gelten. |
Die Bundesländer im Überblick
Der Tabelle entnehmen Sie, was in welchem Bundesland gilt und wo Sie im Internet weitere ‒ detailliertere ‒ Informationen finden.
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Bundesland | Zulässig (ja/nein) | Datum der Verordnung | Link zur Website |
Baden-Württemberg | Nicht zulässig | 18.05.2020 | |
Bayern | Nicht zulässig | 14.05.2020 | |
Berlin | Nicht zulässig | 12.05.2020 | |
Brandenburg | § 5 Abs. 4 Nr. 14 erlaubt unaufschiebbare Zusammenkünfte der Organe und Gremien von Vereinen, sofern keine andere Form der Durchführung möglich ist und die Zahl der Teilnehmenr auf das erforderliche Maß beschränkt wird.
Wichtig | Da die gesetzlichen Übergangsregelungen des § 5 GesRuaCOVBekG genutzt werden können, wären Versammlungen und Sitzungen auch hier nicht zulässig. | 08.05.2020 und 18.05.2020 | https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv |
Bremen | Nach § 6 Abs. 3 Nr. 13 sind Vorstandssitzungen; nach Nr. 14 Mitgliederversammlungen zulässig | 12.05.2020 | https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.148417.de |
Hamburg | § 2 Abs. 12 erlaubt Versammlungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, nur dann, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht als virtuelle Versammlung durchgeführt werden können. | 19.05.2020 | https://nord.ivd.net/wp-content/uploads/sites/2/2020/04/BWVI.pdf |
Bundesland | Zulässig (ja/nein) | Datum der Verordnung | Link zur Website |
noch Hamburg | Wichtig | Da die gesetzlichen Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2 GesRuaCOVBekG genutzt werden können, wären Versammlungen und Sitzungen auch hier nicht zulässig. | ||
Hessen | Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind Zusammenkünfte von nicht mehr als 100 Teilnehmern zulässig. | 14.05.2020 | https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen |
Mecklenburg-Vorpommern | Nach § 8 Abs. 5a sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zulässig, an denen maximal 75 Personen teilnehmen. | 13.05.2020 | |
Nieder-sachsen | Nach § 1 Abs. 5a können Gremien von Vereinen Sitzungen und Zusammenkünfte durchführen. | 08.05.2020 | https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html |
Nordrhein-Westfalen | Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von Vereinen zulässig. | 16.05.2020 | |
Rheinland-Pfalz | § 3 Abs. 1 Nr. 2: Zusammenkünfte in Vereinen sind untersagt. | 15.05.2020 | https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/7._CoBeLVO.pdf |
Saarland | Nach § 3a können Veranstaltungen von der Ortspolizeibehörde erlaubt werden. | 15.05.2020 | https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-05-15.html |
Sachsen | Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1d) sind die notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des Privatrechts zulässig. | 12.05.2020 | |
Sachsen-Anhalt | Nach § 2 Abs. 5 können Versammlungen in geschlossenen Räumen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die zuständige Versammlungsbehörde unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamts zugelassen werden. | 16.04.2020 | |
Schleswig-Holstein | Versammlungen mit bis zu 50 Personen sind zulässig. | 16.05.2020 | https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html |
Thüringen | Nach § 3 Abs. 3a sind Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Versammlungsteilnehmern in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag zulässig. | 24.04.2020 | https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen |
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