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  • · Fachbeitrag · Verkehrssicherungspflicht

    Umfang der Einlasskontrolle zu einer Sportveranstaltung

    | Ein Verein erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn alle Zuschauer vor dem Betreten des Stadions - insbesondere auf Feuerwerkskörper - untersucht wurden, alle Fans des Gästevereins zusätzlich vor Betreten des Stadionblocks kontrolliert und einzelne Fans stichprobenweise ein drittes Mal untersucht wurden. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. |

     

    Im konkreten Fall war ein Mitarbeiter des Stadionbetreibers bei einem Fußballbundesligaspiel durch einen abgefeuerten Feuerwerkskörper verletzt worden. Er verklagte seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das OLG wies die Klage ab. Der Veranstalter habe durch die oben genannten Maßnahmen die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gerade noch getroffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Weniger, so die Richter, hätte es aber auf keinen Fall sein dürfen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das OLG hat sich auch zum möglichen „Mehr“ geäußert. Der Einsatz von Metalldetektoren oder Scannern - wie etwa auf Flughäfen üblich - konnte Sportveranstaltern zumindest im Jahr 2008 noch nicht zugemutet werden. Es stellt aber klar, dass sich die Anforderungen mit der Verfügbarkeit besserer und billigerer Technik ändern können (Urteil vom 24.2.2011, Az: 3 U 140/10; Abruf-Nr. 112514).

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 3 | ID 28363520