· Fachbeitrag · Vorstandshaftung
Vorstand haftet nur im Ausnahmefallfür fehlverwendete Fördermittel
| Viele Vereine decken ihren Mittelbedarf vor allem über Zuwendungen der öffentlichen Hand. Folglich sind Rückforderungen des Zuwendungsgebers für viele Vorstände ein Angstthema. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen zur Durchgriffshaftung auf Vereinsvorstände bringt hier ein Stück Entwarnung: Die persönliche Inanspruchnahme von Vorstandsmitgliedern ist nur im Ausnahmefall möglich. |
Der Fall: Haftet Vorstand für Untreue des Geschäftsführers?
Ein Verein in Bremen hatte Fördermittel von der Senatsverwaltung erhalten. Der angestellte Verwaltungsleiter veruntreute Gelder, indem er ungerechtfertigte Gehaltszahlungen an seine Ehefrau vornahm.
Als der Verein keine hinreichenden Verwendungsnachweise vorlegte und die Veruntreuung der Gelder offenbar wurde, forderte die Senatsverwaltung Fördermittel und Zinsen in Höhe von über 150.000 Euro zurück. Der Verein war mittlerweile zahlungsunfähig und hatte Insolvenzantrag gestellt. Den lehnte das Amtsgericht mangels Masse ab. Der Verein wurde liquidiert.
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