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  • · Fachbeitrag · Zweckbetriebe

    BFH: Keine Klagemöglichkeit gegen Nullbescheid

    | Bei gemeinnützigen Körperschaften kann es dazu kommen, dass für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe keine Körperschaft- und Gewerbesteuer anfällt, ohne dass es sich um Zweckbetriebe handeln muss. Das kann der Fall sein, weil die Einnahmen unter der Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro liegen oder eine Verlustverrechnung mit anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfolgt. Durch den entsprechenden Steuerbescheid ist dann nicht geklärt, ob ein Zweckbetrieb vorliegt. Der BFH hat nun klargestellt, dass die Zweckbetriebsfrage in einem solchen Fall auch nicht gerichtlich geklärt werden kann. |

     

    Um diesen Fall ging es beim BFH

    Der Fall betraf einen Wohlfahrtspflegeverband, der Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst eines Landkreises erbrachte. Mit dem Finanzamt war strittig, ob die gegenüber den Sozialleistungsträgern durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung für andere Rettungsdienste ein Zweckbetrieb war. Das Finanzamt verneinte das.

     

    Besteuert wurden die Leistungen aber nicht, weil der Verband die Überschüsse in diesem Bereich mit Verlusten aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnen konnte. Entsprechend war keine Körperschaftsteuer fällig und das Finanzamt erließ einen Nullbescheid. Der Verband wollte die Frage der Zweckbetriebszuordnung aber gerichtlich klären und klagte gegen den Bescheid.