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  • · Nachricht · Gemeinnützigkeitsrecht

    Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge wird angehoben

    | Die Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine wird angehoben. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt. |

     

    Hintergrund | Gemeinnützige Vereine müssen mit ihrer Vereinstätigkeit die Allgemeinheit fördern. Die Finanzverwaltung hat deswegen für Mitgliedsbeiträge eine Höchstgrenze festgesetzt. Bisher galt für Mitgliedsbeiträge im Durchschnitt eine Höchstgrenze von 1.023 Euro je Mitglied und Jahr (AEAO Ziffer 1.1 zu § 52). Dieser Betrag wird auf 1.440 Euro angehoben. Das gleiche gilt für Aufnahmegebühren. Hier steigt die Grenze von im Durchschnitt 1.543 Euro auf 2.200 Euro. Die neuen Höchstgrenzen werden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) aktualisiert. Sie gelten aber bereits jetzt, so das FinMin Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung (www.iww.de/s10640).

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsprechung hat diese festen Höchstgrenzen bei Mitgliedsbeiträgen in Frage gestellt. Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg sind allgemeine Obergrenzen nicht angemessen (Urteil vom 07.10.2020, Az. 8 K 8260/16, Abruf-Nr. 220019VB 2/2021, Seite 14, Abruf-Nr. 47089374). Entscheidend sei vielmehr, ob die Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen und Leistungen des jeweiligen Vereins stehen. Je nach Sportart können die zulässigen Beiträge demnach also auch höher liegen als das die Finanzverwaltung vorgibt.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 1 | ID 49975615