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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Risiken bei Rechtsberatung durch Verein und Verbände

    | Mit der Änderung des Rechtsberatungsrechts im Jahr 2008 haben sich die Möglichkeiten für Vereine und Verbände, Rechtsberatungsleistungen für Mitglieder anzubieten, wesentlich verbessert. Dass mit solchen Leistungen auch Haftungsrisiken verbunden sind, zeigt ein Urteil des OLG Düsseldorf. |

     

    Zwar hat das OLG im konkreten Fall die Haftung wegen unzureichender Beratung in Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage verneint. Das Gericht stellte aber klar, dass auch an die Rechtsberatung durch Vereine hohe Anforderung zu stellen sind: Für Vereinigungen, die sich mit Rechtsberatung und Rechtsbesorgung befassen, gelten nämlich grundsätzlich die gleichen Sorgfaltsanforderungen wie für einen Rechtsanwalt. Das bedeutet, dass ein Verein seinen Mitgliedern zur umfassenden und erschöpfenden Belehrung verpflichtet ist, soweit nicht klargestellt ist, dass nur eine eingeschränkte fachliche Beratung gewünscht ist. Gerade in Verbänden mit enger fachlicher Ausrichtung kann das ein Problem sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.11.2011, Az. I-24 U 79/11; Abruf-Nr. 121289).

     

    PRAXISHINWEIS | Zwar liegt die Beweislast grundsätzlich nicht beim Verein, sondern beim Auftraggeber. Um Ansprüche wegen fehlerhafter Rechtsberatung abweisen zu können, muss er aber nachweisen können, wie die Beratung konkret abgelaufen ist. Um sich gegen eventuelle Haftungsansprüche abzusichern, sollte der Verein daher seine Beratungstätigkeiten protokollieren. Dabei ist vor allem die Eingrenzung der Beratungsleistung wichtig.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 3 | ID 33401120