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  • 01.06.2018 · Nachricht · Haftungsrecht

    Vereinsheim: Bei Ruhestörung haftet nicht der Vorstand

    | Geht von Vereinsanlagen eine Ruhestörung aus, richtet sich ein Unterlassungsanspruch gegen den Verein und nicht gegen seinen Vorstand. Das hat das LG Hamburg für einen Verein entschieden, der sein Vereinsheim für private Feiern vermietet hatte. |