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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Kann ein Verein „ruhend“ gestellt werden?

    | Ein Leser fragt: Wir sind ein gemeinnütziger Männergesangsverein (e. V.) und können mangels Sänger nicht mehr „singen“. Daher wollen wir den Verein für drei Jahre ruhen lassen. Ist dies möglich, bzw. welche Schritte sind zu tun? |

     

    Antwort | Eine gesetzliche Grundlage für ein Ruhen des Vereins gibt es im Vereinsrecht nicht. Da es bei unverändertem Fortbestehen des Vereins keine besonderen Meldepflichten ans Vereinsregister gibt und dieses die laufende Tätigkeit des Vereins auch nicht überwacht, muss das Ruhen des Vereins lediglich vereinsintern geregelt werden. Das gilt auch für die Mitgliederversammlung. Ein regelmäßiger Turnus ergibt sich nur aus der Satzung. Der Verein könnte diesen Turnus (per Satzungsänderung) verlängern oder die Mitgliederversammlung nur bei Bedarf einberufen. Das Einstellen der Tätigkeit berührt aber grundlegende Satzungsregelungen. Dazu gehören z. B. die Beitragspflicht, die turnusmäßige Durchführung von Mitgliederversammlungen oder die Neuwahl des Vorstands. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung - auch wenn er einstimmig erfolgt - kann die Satzung nicht durchbrechen. Entsteht dem Verein durch das Ruhen der Tätigkeit ein Schaden (etwa durch Verzicht auf Beitragseinnahmen), kann der Verein unter Umständen den Vorstand haftbar machen.

     

    PRAXISHINWEIS | Es sollte deswegen eine Satzungsänderung durchgeführt werden, die - auf Beschluss der Mitgliederversammlung - ein Ruhen des Vereins ermöglicht und für diesen Fall Einzelregelungen trifft. Diese kann wie folgt lauten: „Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Vereinstätigkeit für einen bestimmten Zeitraum ruhen. Für diesen Zeitraum werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Amtsperiode des amtierenden Vorstands verlängert sich bis zum Ende des Zeitraums, in dem die Vereinstätigkeit ruht.“

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2016 | Seite 2 | ID 43847683