· Fachbeitrag · Leserforum
Praxisfragen zu Wechseln im Vorstandsamt
| Ein Leser hat folgende Frage: In unserem Verband ist der Vorstandsvorsitzende vor dem Ende der regulären Amtszeit zurückgetreten. Ich bin zweiter Vorsitzender und möchte für das vakante Amt kandidieren. Für den Fall, dass ich keine Mehrheit bekomme, möchte ich aber in meinem bisherigen Amt bleiben. Ist das möglich? Kann ich mich zur Wahl stellen, ohne vorher von meinem Amt zurückzutreten? |
Neuwahl ohne Rücktritt ist üblich
Zunächst gilt für die Nachwahl eines Vorstandsmitglieds nach dessen Rücktritt nichts anderes als bei turnusmäßigen Wahlen: Sieht die Satzung kein automatisches Ende der Amtsperiode vor, endet das Amt mit der Neubesetzung. Amtierende Vorstandsmitglieder müssen also nicht vorher zurücktreten, wenn sie sich zur Wiederwahl stellen. Die Neuwahl schließt die Abberufung ein, ohne dass diese ausdrücklich vorgenommen werden muss, wenn nicht amtierende Vorstandsmitglieder durch die Wahl im Amt bestätigt werden. Demnach ist eine Kandidatur grundsätzlich möglich, ohne dass das Amt beendet sein muss. Auch bei einer Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist es dabei möglich, dass er für ein anderes Amt kandidiert.
Rücktritt erst nach der Wahl
Es kommt dabei nicht - auch nicht für einen logischen Übergangsmoment - zu einer Personalunion, das heißt zur Besetzung zweier Ämter durch eine Person, was nur bei entsprechender Satzungsgestaltung zulässig wäre. Zudem muss die Amtsniederlegung nicht schon vor der Wahl erfolgen. Das Vorstandsamt beginnt nämlich erst mit der Annahme der Wahl durch den Kandidaten. Der Rücktritt vom bisherigen Amt muss also lediglich erfolgen, bevor die Wahl ins andere Amt angenommen wird.
Der Rücktritt vom Amt kann, wenn die Satzung hier keine Einschränkungen macht, jederzeit mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt werden. Er ist sofort wirksam - auch ohne Anmeldung zum Vereinsregister. Führt die Neuwahl also nicht zum erwarteten Ergebnis, bleiben Sie im Amt des zweiten Vorsitzenden.
Praxishinweis | |
Für die Mitglieder sollte aber klar sein, unter welchen Maßgaben Sie für das Amt kandidieren. Schließlich muss auch die Frage des Nachfolgers in Ihrem Amt als zweiter Vorsitzender geklärt werden. Am einfachsten ist es, wenn - für den Fall Ihrer Wahl zum ersten Vorsitzenden - auch Ihr bisheriges Amt noch in der gleichen Mitgliederversammlung neu besetzt wird. Das setzt einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung voraus. Es darf hier also nicht „Neuwahl des ersten Vorsitzenden“ heißen. Es spricht aber nichts dagegen, den Tagesordnungspunkt „Neuwahl von Vorstandsmitgliedern“ zu nennen, solange nicht der Eindruck entsteht, der ganze Vorstand würde neu gewählt. |