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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Praxisfragen zum Bereinigen der Mitgliederkartei

    | Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Nach meiner Wahl in den Vorstand musste ich feststellen, dass der alte Vorstand in den letzten Jahren weder die Mitgliederkartei aktualisiert noch rückständige Beiträge eingetrieben hat. Teilweise fehlen schriftliche Beitrittserklärungen ebenso wie Austrittserklärungen. Können wir dann überhaupt beschlussfähige Mitgliederversammlungen abhalten? Und können die Beiträge noch eingefordert werden?“ Die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer. |

     

    Verjährungsfrist für Beiträge

    Für Mitgliedsbeiträge gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren; und zwar vom Ende des Jahres an gerechnet, in dem die Beitragsschuld entstand, also der Beitrag fällig war. Diese Beiträge können also noch eingefordert werden. Bei Mitgliedern, die behaupten, sie hätten mittlerweile gekündigt, wird man Kulanz walten lassen müssen, wenn Belege über den Austritt fehlen. Man wird sie also aus der Mitgliederliste streichen.

     

    Beitritt von Mitgliedern

    Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt - wenn die Satzung das nicht anders regelt - formfrei. Auch eine mündliche Beitrittserklärung und -bestätigung durch den Vorstand ist also gültig. Sieht die Satzung kein bestimmtes Aufnahmeverfahren vor, kann ein Beitritt konkludent (durch schlüssiges Handeln) erfordern. Es würde also genügen, wenn das Mitglied Beiträge zahlt und zur Mitgliederversammlung (MV) eingeladen wird, um den Beitritt faktisch zu vollziehen. Demnach können Sie als Mitglied behandeln, wer auf die Einladung hin erscheint.