· Fachbeitrag · Leserforum
Vorstandswahl bei sieben Kandidaten: Wie oft wird gewählt?
| Ein Leser fragt: Es geht um das Verfahren bei einer Vorstandswahl. Die Satzung sieht Folgendes vor: „Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.“ Weitere Regeln zur Vorstandswahl enthält die Satzung nicht. Sieben Personen kandidieren. Frage: Müssen sieben Wahlgänge durchgeführt werden, für jeden Kandidaten einzeln? Oder sehen Sie in der Satzungsangabe die Zuweisung bestimmter Ämter, sodass drei Wahlgänge ausreichten? |
Antwort | Da die Satzung keine weiteren Regelungen trifft, gilt das Einzelwahlprinzip. Das bedeutet:
- Jedes Mitglied hat pro Wahlgang (Amt) eine Stimme.
- Es muss bei jedem Wahlgang mit NEIN oder für einen anderen Kandidaten stimmen können.
Der korrekte Wahlablauf wäre demnach: Es wird für jedes Amt ein eigener Wahlgang durchgeführt. Dabei wird (wenn nicht schriftlich abgestimmt wird) jeweils (z. B. per Handzeichen) abgefragt, wer für den jeweiligen - der einzeln aufgerufenen - Kandidaten stimmt. Es müssen also die Mehrheiten für den jeweiligen Kandidaten abgefragt werden. Gewählt ist, wer mehr JA-Stimmen hat als die anderen Kandidaten zusammen. Das wird für jedes Amt wiederholt. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, muss erneut abgestimmt werden. Eine Stichwahl ist nicht zulässig (also der Ausschluss aller Kandidaten im zweiten Wahlgang, außer denen mit den beiden besten Ergebnissen). Wird schriftlich abgestimmt, können die Einzelabstimmungen zusammengefasst werden. Das heißt z. B. für jedes Amt ein Stimmzettel, auf dem ein (!) Kandidat angekreuzt werden muss.