· Fachbeitrag · Leserforum
Zwei Rechtsfragen zu Mitgliederversammlungen eines Kleingartenvereins
| Eine Leserin hat zwei Rechtsfragen zu Mitgliederversammlungen eines Kleingartenvereins. Da diese auch für andere Vereine relevant sind, schildert VB nachfolgend den Sachverhalt und gibt die Antwort. |
Bis wann muss ein Antrag zur MV gestellt werden?
Frage: Wir hatten im Januar die Mitgliederversammlung unseres Kleingartenvereins. Ich habe darin zwei Anträge gestellt. Einer bezog sich auf die Wahl des Vorstands. Also sollte dieser Antrag vorgezogen werden. Der Antrag lautete: „Die Vorstandschaft besteht aus drei Familienmitgliedern. Die Stadtverbandsordnung lässt zwar Ehepartner zu, aber nicht in der Funktion 1. Vorsitzender und Kassier“. Dieser Antrag wurde unter TOP 2 „Genehmigung der Tagesordnungspunkte“ abgewiesen. Zu Recht?
Antwort | Grundsätzlich muss der Vorstand Anträge zu Tagesordnungspunkten berücksichtigen. Wenn es sich um Beschlussanträge handelt und nicht um Verfahrensanträge, können diese aber nicht wirksam beschlossen werden, wenn die Satzung solche Dringlichkeitsanträge nicht ausdrücklich zulässt. Nach BGB gilt nämlich, dass die Beschlussgegenstände schon bei der Einladung zur MV mitgeteilt werden müssen.
Die Mitglieder sind also darauf verwiesen, Anträge zur Tagesordnung so rechtzeitig zu stellen, dass sie noch in der Einladung zur MV berücksichtigt werden können. Der Vorstand kann die Anträge dann nicht ohne sachlichen Grund zurückweisen. Tut er es doch, bleibt den Mitgliedern nur das Minderheitenbegehren.
Ablauf der Vorstandswahl
Die Wahl wurde per Akklamation ausgetragen. Es wurde in die Masse hineingerufen „gibt es Gegenkandidaten, wenn nicht, sind wir gewählt“. Es wurden keine Ja oder Nein-Stimmen bzw. Enthaltungen gezählt. Meine Frage: Ist eine Zählung der Ja- oder Nein-Stimmen erforderlich, nachdem ja alles protokolliert wird?
Antwort | Ein Wahl ohne Prüfung der Gegenstimmen ist nicht zulässig. Auch wenn es keine Gegenkandidaten gibt, muss abgestimmt werden. Sie haben in diesem Fall das Recht, die Wahl anzufechten. Das muss zeitnah geschehen. Andernfalls bleibt die Wahl wirksam und das Anfechtungsrecht ist verwirkt.