· Fachbeitrag · personalmanagement
Die Arbeitnehmerüberlassung bei Vereinen: Darauf müssen Gemeinnützige achten
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Kooperieren gemeinnützige Einrichtungen bei größeren Projekten, wird häufig auch Personal überlassen. Lernen Sie nachfolgend die rechtlichen Voraussetzungen für Arbeitnehmerüberlassungen kennen und steuern Sie entsprechende Kooperationen so, dass keine arbeits-, vertrags- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Probleme auftauchen. |
Die rechtlichen Grundlagen
Die Arbeitnehmerüberlassung besteht in der Regel aus einem Dreiecksverhältnis. Die Grundlagen regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). In der Regel ist in dieser Konstellation der Betreffende Arbeitnehmer des Entleihers (Arbeitgebers). In - bei gemeinnützigen Kooperationen - äußerst seltenen Fällen ist er Werkunternehmer. Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht selbst verleihen (Landesarbeitsgericht [LAG] Schleswig-Holstein, Urteil vom 1.12.2015, Az. 1 Sa 439 b/14, Abruf-Nr. 146287).
Das Überlassungsmerkmal „vorübergehend“
Die Arbeitnehmerüberlassung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie „vorübergehend“ erfolgt. Das AÜG selbst klärt nicht, was das konkret bedeutet. Die Rechtsprechung hat sich bisher wie folgt geäußert: Eine Überlassung von fünfzehn Monaten ist dauerhaft - und nicht mehr vorübergehend (LAG Hamm, Urteil vom 6.5.2011, Az. 7 Sa 1583/10, Abruf-Nr. 146288).
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