· Fachbeitrag · Praxisfall
Anfechtung eines Versammlungsprotokolls
| Eingetragene Vereine haben zwar die Pflicht, Mitgliederversammlungen zu protokollieren. Die rechtliche Bedeutung des Protokolls wird aber meist überschätzt. |
Frage: In der letzten Mitgliederversammlung kam es bei einem Beschluss zu heftigen Auseinandersetzungen. Mehrere Mitglieder haben im Anschluss die Aushändigung des Protokolls verlangt und eine Erklärung vorgelegt, von der sie verlangen, dass sie wörtlich ins Protokoll aufgenommen wird. Wie muss ich als Vorstand damit umgehen und welche rechtlichen Folgen hat das eventuell?
Unsere Antwort: Eine unmittelbare rechtliche Wirkung hat das Protokoll in der Regel nicht. Mitglieder können nicht erzwingen, dass ein Protokoll geändert wird. Es gibt aber keine grundsätzlichen Bedenken, abweichende Auffassungen mit darzustellen.
Bedeutung des Protokolls
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist für die Wirksamkeit eines Beschlusses ohne Bedeutung. Der Beschluss ist in der Weise gefasst, wie aus dem Beschlussinhalt und dem Abstimmungsergebnis hervorgeht. Wird der Beschluss im Protokoll nicht oder falsch wiedergegeben, hat das also keine Folgen für seine Wirksamkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung das so regelt. Dann kann das Protokoll ausschlaggebend sein.
In welchem Umfang Redebeiträge ins Protokoll aufgenommen werden, ist Sache des Protokollführers. Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Art und Weise, wie der Beitrag ins Protokoll aufgenommen wird, hat ein Mitglied nicht. Natürlich sollte der Protokollinhalt aber sachlich richtig sein und Redebeiträge nicht verfälschen.
Das Recht, das Protokoll einzusehen, hat jedes Mitglied, das teilnahmeberechtigt ist. Das gilt auch für nicht Anwesende. Die Abschrift des Protokolls muss einem Mitglied aber nur ausgehändigt werden, wenn die Satzung das so regelt oder wenn es einen Redebeitrag des Mitglieds enthält. Im Streitfall spricht nichts dagegen, betreffenden Mitgliedern eine Kopie auszuhändigen.
Berichtigung des Protokolls
Einen Rechtsanspruch auf die Berichtigung des Versammlungsprotokolls hat ein Mitglied nicht. Es kann die Änderung lediglich anregen, aber nicht erzwingen. Der Versammlungsleiter bzw. Protokollführer sollte dann - soweit er die entsprechende Passage nicht ändern will - zumindest die abweichende Meinung des Mitglieds vermerken.
PRAXISHINWEIS | Im konkreten Fall würde sich also anbieten, den Änderungsantrag der Mitglieder ins Protokoll aufzunehmen. Die wörtliche Erklärung der Mitglieder dazu kann dann als Anhang dazu genommen werden. Rechtliche Folgen ergeben sich daraus wie gesagt keine. |