· Fachbeitrag · Praxisfall
Bedarf es zur Übertragung des Stimmrechts in der MV einer Satzungsgrundlage?
| Ein Verein, bei dem Mitglieder bei der Mitgliederversammlung (MV) ihre Stimme per schriftlicher Vollmacht an andere Mitglieder übertragen können, geht Risiken ein, wenn das nicht durch die Satzung gedeckt ist. |
FRAGE: In unserem Verein ist es seit Jahren Praxis, dass Mitglieder bei der Mitgliederversammlung ihre Stimme per schriftlicher Vollmacht an andere Mitglieder übertragen. Nun wurden wir darauf hingewiesen, dass das nicht ohne entsprechende Satzungsregelung zulässig ist. Gibt es hier nicht eine Art Gewohnheitsrecht? Sind Beschlüsse der letzten Jahre ungültig?
UNSERE ANTWORT | Grundsätzlich kennt das Vereinsrecht neben den gesetzlichen Regelungen (BGB) und der Satzung auch eine langjährig geübte Praxis als Rechtsquelle - man spricht hier von Vereinsherkommen oder Observanz. Mitglieder können sich also darauf berufen, dass etwas „immer schon so gemacht wurde“. Eine Berufung auf das Herkommen als verbindliche Regelung setzt aber voraus, dass weder Vereinsrecht (BGB) noch Satzung noch Vereinsordnungen (Geschäftsordnungen) solche Regelungen treffen. Das Vereinsherkommen kann also lediglich Regelungslücken füllen.
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