· Fachbeitrag · Praxisfall
Mitgliederversammlung: Wann kann eine geheime Abstimmung verlangt werden?
| Das Abstimmungsverfahren in der Mitgliederversammlung kann ‒ wenn die Satzung nichts vorgibt ‒ frei gewählt werden. Einen Anspruch einzelner Mitglieder auf geheime Abstimmung gibt es in der Regel nicht. |
Frage: In der letzten Mitgliederversammlung ist der Ausschluss eines Mitglieds beschlossen worden. Trotz eines entsprechenden Antrags verweigerte der Vorstand dem Mitglied, geheim abzustimmen. Argument: Das Mitglied hätte im Ausschlussfahren kein Stimmrecht in eigener Sache. Nun will der Ausgeschlossene den Beschluss anfechten. Er argumentiert, die offene Abstimmung hätte zu einer Beeinflussung der Stimmabgabe geführt, weil viele Mitglieder sich nicht gegen den Vorstand stellen wollten, der den Ausschluss beantragt hatte.
Antwort: Einen Anspruch einzelner Mitglieder auf geheime Abstimmung gibt es nicht. Wenn die Versammlung nicht anderes beschließt, entscheidet der Versammlungsleiter über das Abstimmungsverfahren.
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