· Fachbeitrag · Praxisfall
Vereinsvermögen aus Zeiten vor Erhalt der Gemeinnützigkeit: Ist es zeitnah zu verwenden?
| Erwirbt ein Verein die Gemeinnützigkeit erst, nachdem er schon länger existiert, unterliegt auch das vorher angesammelte Vermögen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbindung. Nicht geklärt ist, ob das Altvermögen auch zeitnah verwendet werden muss. |
Frage: Unser Verein besteht seit über zehn Jahren und hat in dieser Zeit nicht unerhebliche Rücklagen angesammelt. Nun haben wir die Gemeinnützigkeit beantragt, die in der Satzung eigentlich schon zu Beginn vorgesehen war. Müssen wir diese Rücklagen jetzt zeitnah verwenden? Leider fehlt uns dafür aktuell ein passender Verwendungszweck.
Antwort: Ob „Altvermögen“ einer Rücklage zugeführt werden darf, sollten Sie mit dem Finanzamt klären. Im Zweifel ließe sich das auch gestalten.
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