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  • · Fachbeitrag · Rechtsformwahl

    Ist die „gUG“ eine Alternative zum e.V.?

    von Lars Michael Kitzmann, Anwaltskanzlei Röcken, Bonn

    | Die Zahl der eingetragenen Unternehmergesellschaften (UG) steigt kontinuierlich an. Nach Erkenntnissen des Forschungsprojekts Unternehmergesellschaft der Uni Jena liegt die Zahl mittlerweile bei 47.000. Darunter sind auch immer mehr gemeinnützige UG (gUG). Ist die gUG also für Gründer tatsächlich eine lohnende Alternative zum e.V.? Und sollten sich gar etablierte e.V. überlegen, einen Rechtsformwechsel zur gUG vorzunehmen? Wir liefern die Antwort. |

    Allgemeines zur gUG

    Auf den ersten Blick mag es verwundern, dass eine UG, also eine nach der Intention des Gesetzgebers eigennützig und gewinnorientiert tätige Kapitalgesellschaft, auch altruistisch tätig werden kann. Aber nicht die Erzielung von Gewinnen, sondern die Verwendung derselben entscheidet über die zu widerlegende Vermutung, dass eine Kapitalgesellschaft eigennützig tätig ist.

     

    Die grundsätzliche Zulässigkeit einer gUG - also die Befreiung von Körperschaftssteuer - ergibt sich aus § 1 GmbHG und § 52 AO. Laut § 1 GmbHG kann eine GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Die UG als Sonderform der GmbH kann somit gesellschaftsrechtlich gemeinnützige Ziele verfolgen und ist auch als Körperschaft gemäß § 52 AO einzuordnen.

    Für kapitalintensive Vorhaben erweist sich die UG folglich als untauglich. In diesen Fällen sollte besser die Rechtsform der GmbH gewählt werden.