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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Satzungswidrige Vorstandsvergütung ist noch keine Untreue

    | Legt die Satzung fest, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist, erfüllen Vergütungen, die trotzdem gezahlt werden, noch nicht den Straftatbestand der Untreue. Es muss vielmehr außerdem nachgewiesen werden, dass die Vergütungen überhöht waren, entschied das OLG Köln. |

     

    Im konkreten Fall hatte der Vorstandsvorsitzende eines Verbands monatliche Zahlungen in Höhe von 2.511 Euro erhalten, ohne dass es dafür eine Satzungsgrundlage gab. Das OLG sah darin aber keinen Fall der Untreue nach 
§ 266 Strafgesetzbuch, weil dem Verein trotz der Verwendung des Vereinsvermögens zu verbotenen Zwecken kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden war. Den Vergütungen (der Stundensatz lag bei 24 Euro) stand nämlich eine angemessene Gegenleistung des Vorstandsmitglieds gegenüber.

     

    Wichtig | Unabhängig von der strafrechtlichen Seite hat der Verein aber einen Rückzahlungsanspruch, wenn eine Vergütung der Vorstandstätigkeit den Satzungsvorgaben widerspricht (OLG Köln, Beschluss vom 6.5.2013, Az. 2 Ws 254/13; Abruf-Nr. 131724).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 1 | ID 39677520